Satzung

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Satzung

des AMG Bensberg Fördervereins e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: AMG Bensberg Förderverein e.V.
2. Sitz des Vereins ist Bergisch Gladbach. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „gemeinnützige Zwecke“ (§ 51 ff. ) der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit des Albertus-Magnus-Gymnasiums, insbesondere durch
a) die Finanzierung von Ausgaben für Bildungs- und Erziehungszwecke, soweit der Schulträger hierzu nicht verpflichtet ist und auch keine sonstigen öffentlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden können,
b) konzeptionelle und materielle Unterstützung bei der Ausstattung des Albertus-Magnus-Gymnasiums.
3. Der Verein kann sich zur Förderung der Vereinszwecke mit anderen Vereinen gleicher Zielsetzung zusammenschließen oder Verbänden gleicher Zielsetzung anschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche und jede juristische Person werden.
2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Ablehnungsgründe müssen nicht mitgeteilt werden.
3. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an.

§ 4 Beiträge und Spenden

1. Es ist ein jährlicher Mindestbeitrag zu leisten. Dessen Höhe sowie ergänzende Regelungen im Zusammenhang mit der Erbringung des Beitrags bestimmt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung.
2. Spenden können jederzeit geleistet werden und sind herzlich willkommen.
3. Spenden und sonstige Zuwendungen an den Verein dienen wie die Beiträge ausschließlich satzungsgemäßen Zwecken.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, Austritt, Ausschluss, und bei Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
2. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder den Interessen des Vereins zuwider handelt. Der Ausschluss des Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Ansprüche gegen den Verein und das Vereinsvermögen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt insbesondere:
1. die Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts des Vorstands sowie die Entlastung des Vorstandes nach Rechnungsprüfung,
2. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
3. die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
4. die Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
5. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens aber einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten nach Beginn eines jeden Geschäftsjahres,
b) wenn es mindestens 10% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Rundschreiben und Aushang an der Schule unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Vereinsmitglied schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

§ 9 Beschlussfassung

1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
2. Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt in offener oder auf Antrag in geheimer Abstimmung.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder.

Über den Antrag zur Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss kann nur mit 3⁄4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Bei mangelnder Beschlussfähigkeit ist binnen sechs Wochen eine weitere Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Sodann kann die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlossen werden. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
5. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde verlangt werden oder aus steuerrechtlichen Gründen erforderlich sind, sind vom Vorstand umzusetzen und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Vorstand kann durch Beschluss weitere Mitglieder kooptieren.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglied können nur Vereinsmitglieder werden. Das Amt als Mitglied des Vorstands endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss ein Ersatz- Vorstandsmitglied benennen, dessen Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung dauert.

§ 11 Aufgaben des Vorstands und Beschlüsse

1. Die Aufgabe des Vorstands ist die Führung der Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere die Beschlussfassung über die Verwendung von Geldmitteln aus dem Vereinsvermögen gemäß § 2 der Satzung. Dabei ist er an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
2. Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands im Sinne des § 26 BGB beruft Sitzungen ein. Eine Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Verfahrensweise erklären.

§ 12 Vertretungsmacht

1. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jedes Vorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt ist.
2. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 S. 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 500 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§13 Beirat

1. Der Beirat besteht aus
a) dem jeweiligen Schulleiter oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, soweit sie Vereinsmitglied sind,
b) dem jeweiligen Vorsitzenden der Schulpflegschaft oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, soweit sie Vereinsmitglied sind,
c) dem Vorsitzenden der Schülervertretung, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter.
2. Der Beirat berät den Vorstand und unterstützt ihn in allen Angelegenheiten.
3. Der Vorstand unterrichtet den Beirat über alle Vereinsangelegenheiten und holt seinen Rat bei allen wichtigen Entscheidungen ein.

§ 14 Mittelverwendung

1. Alle Einnahmen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden und bei der Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Die Tätigkeit der Organe des Vereins und der Mitglieder ist ehrenamtlich.

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß § 9 Ziffer 3 dieser Satzung aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bergisch Gladbach als Träger des Albertus-Magnus-Gymnasiums Bensberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Aufgaben des Albertus-Magnus-Gymnasiums Bensberg zu verwenden hat, im Falle dessen Auflösung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Jugendhilfe.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung und ihre Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister wurde am 26.08.2021 in der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.